Denkmalliste
Die Denkmalliste nimmt die anerkannten Denkmäler einer Gebietskörperschaft auf. Die Führung der entsprechenden Liste gehört zu den Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde, welche mit wenigen Ausnahmen bei kreisangehörigen Städten an die Kreisverwaltung angesiedelt ist. Ergänzend zu dieser Liste veröffentlichen die meisten Städte und Gemeinden ein Verzeichnis der in die Denkmalliste eingetragenen Objekte auf ihrem Gebiet.

Eine Denkmalliste kann deklaratorisch oder konstitutiv geführt werden. Deklaratorische Denkmallisten enthalten als schützenswert eingestufte Objekte, ohne dass ihre Aufnahme als formale Voraussetzung für die Denkmaleigenschaft gilt. Eine deklaratorische Denkmalliste enthält somit nicht zwingend alle anerkannten Denkmäler und kann auf der anderen Seite Objekte enthalten, welche zwar als schützenswert angesehen werden, aber (noch) nicht formal als Denkmal anerkannt sind. Konstitutive Denkmallisten bewirken hingegen, dass die in ihnen enthaltenen Objekte automatisch geschützt sind, während zugleich der Denkmalschutz eines Objektes erst mit der Listeneintragung wirksam wird.
Eigentümer können die Aufnahme ihres Objektes in die Denkmalliste gerichtlich anfechten, eine Klagemöglichkeit auf die Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis existiert jedoch nicht. Eine Austragung aus der Denkmalliste erfolgt, wenn das Objekt zerstört wurde oder als Folge von – in der Regel unerlaubt durchgeführten – Veränderungen seine Denkmaleigenschaft verloren hat. Bewegliche Denkmale werden in einigen Bundesländern generell in die Denkmalliste eingetragen, zum Teil erfolgt ihre Eintragung nur, wenn ein konkreter Ortsbezug vorliegt.
Eine Denkmalliste enthält als Mindestdaten Angaben neben der Kurzbezeichnung des Objektes eine eindeutige Kennzeichnung seiner Lage (bei unbeweglichen Objekten) sowie eine Beschreibung der charakteristischen Merkmale. Des Weiteren geht der Tag der Eintragung in die Denkmalliste aus dieser hervor. Der Begriff Denkmalbuch kann grundsätzlich als Synonym für die Denkmalliste verwendet werden, wenige Bundesländer unterscheiden jedoch Denkmallisten und Denkmalbücher. In diesem Fall enthält das Denkmalbuch ausschließlich Kulturdenkmäler von überragender Bedeutung.
Den ersten Anstoß für die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste gibt häufig der Eigentümer. Mit der Eintragung unterwirft er sich strikten Regeln für die Instandhaltung, erhält aber zugleich steuerliche Vorteile und den Zugang zu Förderprogrammen.